Aufgaben
Die Eltern üben ihre Rechte und Pflichten im Eltern-
Lehrergespräch und dem Elternsprechtag, sowie in der Klassenpflegschaft aus.
Die
Klassenpflegschaft besteht aus den
Eltern der Schüler einer Klasse, sowie aller Lehrer, die in der Klasse
regelmäßig unterrichten. Der Schulleiter und der Vorsitzende des Elternbeirates
können an Sitzungen der Klassenpflegschaft („Elternabende“) teilnehmen.
Die
Elternvertreter stehen in
regelmäßigem Kontakt zum Klassenlehrer. Sie stimmen verschiedene
Veranstaltungen wie Schulfeste, Faschingsdisco usw.ab. Sie sind Bindeglied
zwischen Eltern und Lehrern. Die Elternvertreter nehmen keinen
Einfluss auf die pädagogischen Arbeit der Lehrer. Sie werden von den Eltern
einer Klasse gewählt und vertreten die Klasse im Elternbeirat.
„Der
Elternbeirat ist die Vertretung der Eltern der Schüler einer Schule. Ihm
obliegt es, das Interesse und die Verantwortung der Eltern für die Aufgaben der
Erziehung zu wahren und zu pflegen, der Elternschaft Gelegenheit zur
Information und Aussprache zu geben, Wünsche, Anregungen und Vorschläge der
Eltern zu beraten und der Schule zu unterbreiten, an der Verbesserung der
inneren und äußeren Schulverhältnisse mitzuarbeiten und das Verständnis der
Öffentlichkeit für die Erziehungs- und Bildungsarbeit der Schule zu stärken.“
Weiteres dazu im § 57 des Schulgesetzes
Weiteres dazu im § 57 des Schulgesetzes
Die
Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Elternbeiräte aller Schulen
eines Schulträgers, hier der Stadt Rauenberg, bilden den Gesamtelternbeirat.
S. auch § 58 des Schulgesetzes
S. auch § 58 des Schulgesetzes
„Der aus
gewählten Vertretern der Eltern bestehende Landeselternbeirat berät das Kultusministerium in allgemeinen Fragen des
Erziehungs- und Unterrichtswesens, insbesondere bei der Gestaltung der
Bildungs- und Lehrpläne und der Zulassung der Schulbücher.“
S. § 60 Schulgesetz
S. § 60 Schulgesetz